AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Veranstaltungen des Bergführers
Erdmann Käppeler
Krokusweg 7a
87488 Betzigau
DEUTSCHLAND
§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Erdmann Käppeler bzw., dem von ihm beauftragten qualifizierten Personal (im Folgenden „Bergführer“ genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Gast“ genannt) zur Durchführung der gebuchten Reise bzw. Veranstaltung (im Folgenden „Veranstaltung“ genannt).
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Vereinbarungen, soweit nicht anderweitige AGB oder diese AGB noch einmal explizit zwischen den Parteien vereinbart werden.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes gelten nur insoweit, als der Bergführer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenteilige oder abweichende Bedingungen des Gastes in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ansonsten nicht.
(4) Insoweit zwingend Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB) Anwendung findet, gilt dieses vorrangig.
§ 2 – Teilnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung ist die körperliche und geistige Gesundheit des Gastes, sowie ggf. die separat vereinbarten speziellen Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung, ferner die Mitbringung der entsprechenden erforderlichen Ausrüstung, soweit diese nicht vom Bergführer gestellt wird. Die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen wird vom Gast ausdrücklich zugesichert.
(2) Der Bergführer ist berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Gäste auszuschließen, die den unter § 2(1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Erstattung der Veranstaltungsvergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern der Gast den Ausschlussgrund zu vertreten hat.
§ 3 – Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Mit der Anmeldung bzw. Buchung beauftragt der Gast den Bergführer verbindlich mit der Erbringung von Reise-, Veranstaltungs- oder Beförderungsleistungen Der Bergführer führt die Buchungsaufträge unverzüglich aus.
(2) Alle Veranstaltungen werden vom Bergführer mit der Sorgfalt eines gewissenhaften
Bergführers vorbereitet und durchgeführt. Der Bergführer stellt dafür seine Dienste zur Verfügung. Ein darüberhinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Touren- oder Gipfelerfolg oder subjektive Vorstellungen, die der Gast mit der Veranstaltung verbindet, sind ausdrücklich nicht vereinbart oder geschuldet. Ebenso wenig wird eine bestimmte Abfolge von Einzelleistungen geschuldet, oder ein bestimmter zeitlicher Rahmen der Veranstaltung vereinbart. Abweichungen von den Reisedaten, welche aufgrund örtlicher und/oder politischer Gegebenheiten eintreten können, werden vom Gast hingenommen, soweit dies zumutbar erscheint.
(3) Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist der Bergführer vor Ort zu Programmänderungen der Veranstaltung berechtigt, sobald Witterungsbedingungen, Lawinen- oder Steinschlaggefahr oder andere Gefahren, mangelnde Kondition oder weitere sicherheitsrelevante Aspekte dazu Anlass geben. Die endgültige Entscheidung trifft der Bergführer.
§ 4 – Verhalten des Gastes, Gefahren
(1) Der Gast ist dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass er sich und andere Gäste oder Dritte nicht gefährdet und auf diese Rücksicht nimmt.
(2) Der Gast ist insbesondere verpflichtet, den Aufforderungen des Bergführers zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit und derjenigen der anderen Gäste oder Dritter Folge zu leisten.
(3) Der Gast ist sich darüber im Klaren, dass die Veranstaltung mit Risiken und Gefahren verbunden ist und nimmt diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Der Gast ist sich dabei insbesondere darüber bewusst und nimmt es in Kauf, dass es zu Verletzungen, insbesondere bei Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem eigenen und dem Verhalten Dritter ergeben. Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende und nicht den für die Veranstaltung oder eine bestimme Übung vorausgesetzten Fähigkeiten des Gastes können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen.
(4) Der Gast wird den Bergführer rechtzeitig über in seiner Person vorliegende Gesundheitsrisiken, insbesondere Krankheiten, Unverträglichkeiten und Allergien aufklären.
§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten für die Leistungen die jeweils auf der Internetseite aufgeführten Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls eine Individualvereinbarung zum Preis geschlossen wurde, gilt diese.
(2) Veranstaltungen im Alpenraum:
Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig:
• Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Veranstaltungspreises mit Rechnungszugang.
• Restbetrag spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.
(3) Veranstaltungen außerhalb des Alpenraums, alle Flug- und Schiffsreisen:
Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig:
• Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Veranstaltungspreises mit Rechnungszugang.
• Restbetrag spätestens 60 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.
(4) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung mit Rechnungszugang und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.
§ 6 – Leistungs- und Preisänderung
Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages (z.B. Flugzeitänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Bergführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Bergführers gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Änderungen, soweit sie dem Gast nicht unzumutbar sind, also in etwa vergleichbare Reiseleistungen oder um wenige Tage verschobene Reisedaten, werden vom Gast akzeptiert. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(1) Der Bergführer wird den Gast von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Falle einer erheblichen, den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung deutlich beeinträchtigenden Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Gast berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte soll der Gast unverzüglich nach der Erklärung des Bergführers über die Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dem Bergführer gegenüber geltend machen.
(2) Werden die bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bestehenden Steuern oder sonstige Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren dem Bergführer gegenüber erhöht, oder erhöhen sich die Preise für die Beförderung von Personen kann der Bergführer den Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages kann der Preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Veranstaltung dadurch für den Bergführer verteuert hat. Eine einseitige Erhöhung ist nicht zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin weniger als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss schon eingetreten und bei Vertragsschluss für den Bergführer vorhersehbar waren. Gast und Bergführer werden jedoch in diesem Fall einen angemessenen Interessensausgleich verhandeln.
(3) Der Bergführer behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so erhöht sich der Veranstaltungspreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Bergführer vom Gast den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der im Rahmen der Veranstaltung gebuchten Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Bergführer vom Gast verlangen.
(4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungspreises hat der Bergführer den Gast unverzüglich zu informieren. Einseitige Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Veranstaltungsantritt sind unwirksam. Gast und Bergführer werden jedoch auch in diesem Fall einen angemessenen Interessenausgleich verhandeln. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % ist der Gast berechtigt, ohne Gebühren vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus dem Veranstaltungsangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte kann der Gast nur unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung dem Bergführer gegenüber geltend machen.
(5) Persönliche Umstände des Gastes oder äußere Umstände werden vom Bergführer in die Ermessensausübung miteinbezogen.
§ 7 – Mindestteilnehmeranzahl
(1) Veranstaltungen werden nur durchgeführt, wenn eine zuvor ggf. festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, (i) dass sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung etwas anderes ergibt oder (ii) dass die Teilnehmer einen Aufpreis zahlen, der sich aus der geringeren Teilnehmeranzahl ergibt. Der Bergführer wird die Teilnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl über die Möglichkeit der Zahlung eines Aufpreises und die konkrete Summe informieren.
(2) Wird die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht und es sind (i) oder (ii) im vorherigen Absatz nicht einschlägig, so ist der Bergführer berechtigt, unter Einhaltung der in § 651 h Abs. 4 Satz 1 Nr.1 BGB genannten Fristen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Gast erhält seine auf den Veranstaltungspreis geleisteten Zahlungen nach dem Rücktritt zurück. Aufwendungen des Gastes, die im Vertrauen auf das Stattfinden der Veranstaltung getätigt wurden, werden nicht erstattet.
§ 8 – Schlechtwetterregelung
Wetter- oder wasserstandsbedingte oder politisch bedingte Veranstaltungsabsagen vor Beginn der Veranstaltung unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Bergführers. In diesem Falle erhält der Gast bereits geleistete Zahlungen zurück. Aufwendungen des Gastes, die im Vertrauen auf das Stattfinden der Veranstaltung getätigt wurden, werden nicht erstattet.
§ 9 – Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
(1) Der Gast wird vom Bergführer vor Abschluss des Vertrages über die notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften am Veranstaltungsort informiert. Voraussetzung ist, dass der Gast den Bergführer rechtzeitig über alle relevanten Umstände, z.B. die eigene Staatsbürgerschaft, evtl. auch mehrere Staatsbürgerschaften, unaufgefordert aufklärt. Der Bergführer verlässt sich dabei auf die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Quellen. Eine Haftung für deren Auskünfte sowie für kurzfristige Änderungen der Einreisebedingungen übernimmt der Bergführer nicht.
(2) Der Gast hat sich vielmehr eigenverantwortlich über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, insbesondere Impfvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen, insbesondere über die in seiner Person liegenden relevanten Umstände vor Veranstaltungsantritt selbst zu informieren.
(3) Der Bergführer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, oder für andere ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen. Entsprechendes gilt für den Widerruf solcher Dokumente durch die ausstellende Behörde.
(4) Der Gast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften und Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den Bergführer bedingt sind.
§ 10 – Rücktritt
(1) Der Gast kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären und wird mit Zugang beim Bergführer wirksam. Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Gast die nachfolgenden Entschädigungspauschalen in Rechnung gestellt:
a. Veranstaltungen im Alpenraum:
– Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn EUR 60,00 Bearbeitungsgebühr.
– Ab 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 3 Tag vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 2 Tagen vor der Veranstaltung 90 % des Veranstaltungspreises.
– weniger als 24h vor Veranstaltungsbeginn fällt der volle Preis an (100 % Stornogebühren)
b. Veranstaltungen außerhalb des Alpenraumes:
– Bis 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 44 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 48h vor Veranstaltungsbeginn und bei Nichtantritt 95 % des Veranstaltungspreises. Alle Schiffsreisen:
– Bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 89 bis 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn und bei Nichtantritt 95 % des Veranstaltungspreises.
(2) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen stellt der Bergführer, sofern er bei Vertragspartnern im Rahmen der Veranstaltung für den Gast in Vorleistung getreten ist (z.B. gegenüber einem Leistungsträger wie etwa einer Schiffs- oder Fluglinie), mindestens die jeweilig zu zahlende Entschädigungspauschale des Vertragspartners sowie angefallene angemessene weitere Kosten und Auslagen in Rechnung.
(3) Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Gast unbenommen.
§ 11 – Spesen
(1) Angemessene Kosten und Auslagen des Bergführers, die im Rahmen der Veranstaltung anfallen, z.B. für Reisebuchungen, Mahlzeiten, Getränke, Beförderung oder Beherbergung, hat der jeweilige Gast zu tragen.
(2) Sollten an einer Veranstaltung mehrere Gäste teilnehmen, werden die Kosten aus § 11 (1) auf die Gäste zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei werden Anteile von Minderjährigen von ihren jeweiligen teilnehmenden Eltern/Erziehungsberechtigten übernommen.
§ 12 – Vertreterregelung
(1) Der Bergführer ist dazu berechtigt, sofern er die Leistung nicht persönlich erbringen kann, einen für die jeweilige Veranstaltung geeigneten und qualifizierten Vertreter zu benennen.
(2) Sofern der Bergführer einen Aspiranten (Anwärter auf den staatlich geprüften Bergführer) für geeignet hält, darf auch dieser die Leistung für den Bergführer erbringen.
§ 13 – Haftungsbeschränkung/ -ausschluss
(1) Die vertragliche Haftung des Bergführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes nicht vom Bergführer oder seinem Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden ist, oder
b) soweit der Bergführer für einen dem Gast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Gast und Veranstaltung. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
(3) Der Bergführer haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Veranstaltungsleistungen sind. Der Bergführer haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten,
b) wenn und insoweit für den Gast entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch den Bergführer ursächlich geworden ist.
§ 14 – Ausschluss von Ansprüchen und Rechten
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung muss der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem Bergführer gegenüber unter der im Impressum der Internetseite des Bergführers angegebenen Anschrift geltend machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht fristgerecht, so ist der Gast mit den entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reise-/Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(3) Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche gegen den Bergführer nur geltend machen, wenn der Gast ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
§ 15 – Verjährung
(1) Die Ansprüche des Gastes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Bergführers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Bergführers beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Bergführers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Bergführers beruhen.
(2) Alle übrigen Ansprüche des Gastes verjähren ebenfalls in zwei Jahren.
(3) Die Verjährung nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(4) Schweben zwischen dem Gast und dem Bergführer Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Bergführer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 16 – Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Gast kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 17 – Datenschutz
(1) Sämtliche vom Gast übermittelten Daten werden vom Bergführer unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Hotels und Fluggesellschaften übermittelt. Insoweit kann sich der Gast zusätzlich mittels der Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://www.erdmann-kaeppeler.de/datenschutz informieren.
(2) Alle personenbezogenen Daten sind gemäß datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), geschützt. Die personenbezogenen Daten, die der Gast zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
§ 18 – Textform
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch den Bergführer oder vom Bergführer besonders Bevollmächtigte. Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Bergführer bestätigt werden.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst.
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